Saturday, December 11, 2010

Rufmord [Cyber-Stalking] im Internet, wie kann man sich dagegen schützen? Ein wertvoller Info-Beitrag der www.arge-altauto.de von Dipl.- Ing. Gottfried A. Höll http://arge-altauto.de/index.php?seite=nachrichten&id=537

Rufmord [Cyber-Stalking] im Internet, wie kann man sich dagegen schützen?
 
Dipl.-Ing. Gottfried A. Höll - 01.12.2010 

Ein wichtiges Thema, da dieses Thema in der jüngsten Vergangenheit einen sehr renommierten und anerkannten Altfahrzeugverwerter aus Wolfsburg und selbst die ARGE-Altauto betroffen hat.

Cyber-Stalking ist ein kriminelles Phänomen, bei dem versucht wird, den Ruf eines Menschen oder eines Unternehmens bösartig zu beschädigen.

Was heist Cyber-Stalking?
Dieser Begriff kommt aus dem Englischen und heißt so viel wie: „Heranpirschen oder Belauern“!
Der oder die Täter versuchen das oder die Opfer massiv und dauerhaft unter psychischen Druck zu setzen, indem man verleumderische und entstellende Artikel verfasst, die in keiner Weise der Realität entsprechen!

Welche Motive gibt es hierzu?
• Rache, Hass durch Neid, verletzte Ehre oder eine symptomatische psychische Störung der oder des Täter/s.

Welcher Personenkreis sind die meisten Opfer?
• Meistens sind es Prominente oder Personen mit starker anerkannter Persönlichkeit bzw. erfolgreiche Geschäftsleute

Über welche Medien bzw. wie wird Cyber-Stalking vorwiegend praktiziert?
• Vorwiegend im Internet und anderen digitalen Medien, aber auch durch illegale Flugblätter, Postwurfsendungen z.B. um die gebräuchlichsten Methoden zu nennen!

Wer sind die Täter?
• Überwiegend sind es männliche Täter, die von der Öffentlichkeit als solche nicht ernsthaft wahrgenommen werden und von ihrem Umfeld nicht selten als infantil gelten, beruflich keine herausragenden Leistungen zu erbringen in der Lage sind und oft auch durch charakterliche Unzulänglichkeiten bereits mit dem Gesetz in Konflikt gerieten. Sie kaschieren gern durch Hinweise auf Fehler Ihrer Opfer die größeren eigenen Schwächen. Allgemein spricht man Ihnen die Fähigkeit zur Selbstkritik, um aus eigenen Fehlern lernen zu können ab.
Cyber-Stalker fühlen sich nur in der Anonymität, aus einer für sie sicher geglaubten Deckung etwa der eines Heckenschützen sicher. Weil das was hier zu den "Persönlichkeiten" auch beobachtet wurde, scheuen Sie die offene Auseinandersetzung so wie der Teufel das Weihwasser. Sie fühlen sich Ihrem Opfer gegenüber stark unterlegen, was sie in den meisten Fällen tatsächlich auch sind!!!.
Psychologen verweisen darauf, dass die Täter oft ein gesteigertes Suchtproblem haben und deshalb sich selbst nicht unter Kontrolle bringen.

Neuere Beobachtungen!
• Eine neuere Gruppe der Cyber-Stalker sind Täter, die aus finanziellen sowie geschäftlichen Gründen derartige Straftaten begehen, deren Hauptmotiv die eigene Not und/oder der sogenannte Hass durch Neid ist.


Ziele der Täter!
• Sammeln von Informationen über geschäftliche Zusammenhänge, private Lebensumstände, persönliche Zugangscodes, Fotos aller Art sowie das Erfragen von Daten und Kontakten von Freunden und Bekannten des Opfers

• Kriminelles Unterbringen von Trojanern auf dem PC des oder der Opfer/s um persönliche Daten ausspionieren zu können

• Durch illegale Veröffentlichung von nicht freigegebenen aber auch veränderten Bildern sowie Identitätsdiebstahl durch Verwenden des Namens des Opfers bzw. gefälschten Daten des Opfers wird versucht, eine neue, vermeidlich persönliche Webseite des Opfers einzurichten, um das Opfer öffentlich in ein anderes Licht zu setzen. Die gefälschten Daten des Opfers sollten möglichst von vielen Dritten gelesen, gespeichert und missbraucht werden.

• Als Ergänzung ihres krankhaften Handeln versuchen Sie das soziale Umfeld im Wohn- und Arbeitsbereich auf die andere von ihnen selbst geschaffene Identität Ihres Opfers durch Informationsmails mit Fakenamen (unter anderem Namen erstellt E-Mailadressen) hinzuweisen oder durch die Verbreitung von verleumderischen Flugblättern im Wohnumfeld das oder die Opfer zu diskreditieren.

Zusammenfassende Methoden des Cyber-Stalkings
1. Falsche Verdächtigungen und Kriminalisierung der Opfer
2. Identitätsdiebstahl, Registrierung von Fake-Accounts unter dem Namen des Opfers
3. Anonyme Kontaktaufnahme und Belästigung des Opfers, der Freunde, Bekannten, Kunden, Vorgesetzten und Kollegen
4. Veröffentlichung und Verbreitung nicht genehmigter und häufig manipulierter Fotos des Opfers auf Internetseiten, Foren, Gästebüchern und in anonymen Blogs
5. Veröffentlichung intimer Details des Opfers wie z. B. die finanzielle Situation durch Ausspionieren der Bankkonten und deren Kontostände, persönliche Vorlieben wie Hobbys, Freizeitleben sowie persönliche Eigenschaften
6. Eröffnung von Ebay-Konten und Warenbestellungen im Namen des Opfers
7. Vorsätzliche Verbreitung von Lügen, Gerüchten oder schwerwiegende Verleumdungen über das Opfer

Die Intensität der Straftaten ist abhängig von der kriminellen Energie der oder des Straftäter/s.

Welche Rechtsfolgen fallen mir bei Betrachtung der Dinge ein?

Nicht unerwähnt bleiben darf dabei, dass erst vor wenigen Tagen zum Thema IT - Kriminalität in Dresden ein Kongress stattfand, von dem man von neuen Maßstäben zur Bekämpfung dieses Täterkreises ausgehen kann.
Die folgenden §§ haben keinen Anspruch darauf, dass Ahndungen grundsätzlich nach demselben Muster erfolgen. Es gibt noch weitaus mehr gesetzliche Bestimmungen, die hierbei in Ansatz gebracht werden könnten.
Jeder Fall ist ein Einzelfall und die Untersuchungsbehörden entscheiden nicht pauschal, sondern bewerten die gesamten Umstände. Jede Untersuchung ist eine individuelle, den Umständen angepasste und jede Entscheidung ebenso.

1.
§ 238
Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

2.

§ 185
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



3.
§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4.
§ 267
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
• gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
• einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
• durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
• seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
5.
§ 269
Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was kann ein Opfer gegen Cyber-Stalking tun?

1. Schalten Sie sofort die zuständige örtliche Kriminalpolizei ein.
2. Sichern (kopieren) Sie Mails und Einträge auf Webseiten die gegen Sie gerichtet sind und übergeben diese bzw. heften diese an Ihre Anzeige
3. Nehmen Sie keine Waren, die Sie nicht bestellt haben an.
4. Fordern Sie bei der Polizei-Einsatzzentrale, dass ein entsprechender Eintrag in Ihren personenbezogenen Daten im polizeilichen Informationssystem zu Ihrem Schutze erfolgt
5. Schreiben Sie den Webseitenbetreiber an, auf deren Seite ehrverletzende, beleidigende, oder anderweitig strafrechtlich relevante strafwürdige Beiträge über Sie abgebildet sind und fordern Sie diese unverzüglich zum Löschen der Schmähschriften auf. Legen Sie dabei ein konkretes Datum fest. Informieren Sie den Betreiber, dass er mit Erhalt der Aufforderung als in Kenntnis gesetzt gilt. In den Meisten aller Fälle wissen die Betreiber von Webseiten um ihre juristische Mitverantwortung.
6. Fordern Sie die Herausgabe der IP Adresse oder deren Sicherung zur Bereithaltung für polizeiliche Maßnahmen
7. Fordern Sie den Lieferanten der Bilder auf, den Personenkreis zu nennen, der in den Besitz der illegalen Bilder gelangt ist oder falls Zeugen existieren als die illegalen Bilder angefertigt wurden, diese zur Zeugenschaft auf. Nennen Sie diesen Sachverhalt den polizeilichen Ermittlungsbehörden.
8. Fordern Sie für den Fall, dass der oder die Täter Blogs oder Webseiten im Ausland über Anonymisierungsdienste ausländischer Provider genutzt hat bzw. haben, von den polizeilichen Ermittlungsbehörden, dass im Zuge der Ermittlungen Amtshilfeersuchen gestellt wird.
9. Versuchen Sie so viel wie möglich für den Fall, dass es sich um eine kriminelle Internet Community handelt, Daten und Informationen zu sammeln. Die Täter machen immer in irgendeiner Form Fehler, die Sie und oder die polizeilichen Ermittlungsbehörden nutzen können.
10. Erstatten Sie Anzeige gegen den Webseitenbetreiber so als wäre er der Verfasser dieser Rufmordschriften und nehmen Sie ihn in die Störerhaftung, falls Sie den eigentlichen Cyber-Stalker nicht sofort habhaft werden können.
Sowohl Webseitenbetreiber als auch Provider haften nach deutschem, europäischen und internationalem Recht voll mit!
11. Erreichen Sie den Webseitenbetreiber nicht, machen Sie den Provider ausfindig und nehmen Sie ihn zusätzlich in die Störerhaftung. Erstatten Sie ggf. Anzeige falls die Webseite nicht sofort aus dem Web entfernt wird.
12. Nehmen Sie in jedem Falle einen Rechtsanwalt der sich mit dem Internetrecht auskennt und Klagen Sie auf Schmerzensgeld gegen den Verfasser wenn der Ihnen bekannt ist und auch gegen den Webseitenbetreiber als auch den Provider, falls sie Ihrer Verpflichtung zum sofortigen Entfernen der oder des bösartigen Beitrages bzw. des temporären Abschalten der Webseite nicht nachkommt. Das Schmerzensgeld kenn je nach Schwere bis zu 15.000 € pro Webseite betragen.

Wichtigster Hinweis:
Beteiligen Sie sich niemals an Schmierereien die Sie selbst betreffen, indem Sie Gegendarstellungen verfassen.
Die Erfahrung zeigt, dass es genügend Menschen gibt, die Sie persönlich gut kennen und wissen, dass diese Schmierereien nicht der Wahrheit entsprechen. Diese Webseitenbesucher auch User genannt, wollen Ihnen helfen und durch Gegendarstellungen deutlich machen, dass die Schmierfinken im Unrecht sind, weil diese User in Gegensatz zu den Straftätern (Cyber-Stalkern) ein natürliches Rechtsempfinden haben. Die Schmierer werden postwendend darauf reagieren und neue Schmähschriften verfassen. Sie reduzieren alle Beiträge die eine andere Meinung darstellen auf das Opfer und verkünden, dass das Opfer sich zu Wort gemeldet habe.

Sie leben in dem Wahn, dass nur sie das Recht haben, sich über ihre Opfer artikulieren zu dürfen.
Bei der AV aus Wolfsburg als auch der Arge-Altauto wurde nicht ein einziger Beitrag von den Opfern als Gegendarstellung verfasst. Dennoch tauchten immer wieder Beiträge auf, die den Lesern den Eindruck vermitteln sollen, dass hier ein regelrechter Medienkrieg zwischen Täter und Opfer bestünde.

Die meisten Gegendarstellungen verfassen sie selbst, um immer wieder neuen Stoff zur Durchsetzung ihrer Ziele zu haben. Allgemein erkennt man sie auch inzwischen in aller Regel an ihren ständig wiederkehrenden formulierungs- und Rechtschreibschwächen.

Das hat erst ein Ende, wenn Sie als Opfer oder ein Vertreter des Opfers die Schließung der Webseite oder die Stillsetzung des Thread (Faden) verlangt. Im Falle eines ehrverletzenden Threads im deutschschprachigen Oberschmierblatt (Fäkalschacht) aus Wien (Austria) gegen eine Altfahrzeugverwertung, die vom ersten bis zum letzten Vorhalt vorsätzlich frei erfunden war, hat der Webseitenbetreiber die Mitschuld und volle Haftbarkeit gekannt und sofort reagiert, als ihm unmissverständlich klar gemacht wurde, dass der längere Hebel nicht auf seiner Seite ist und das er das Risiko eingeht, dass seine Seite vom Web entfernt wird. Webseiten die mit Rufmord, Verleumdung und Beleidigungen beschmiert werden, besitzen meistens mehrere Threads dieser Art. Das ist häufig sogar von den Betreibern gewollt. Man stellt sich unwissend und reagiert erst dann, wenn dem Betreiber mit juristischen Konsequenzen gedroht wird.

Lassen Sie sich nicht beeindrucken, lesen Sie den Schmuddelkram aber auf jeden Fall mit Humor und dem Wissen des Klügeren und des Stärkeren.

Vergleichen Sie die Meute mit einem Rudel von Straßenpinschern, die des Nachts weil es dunkel ist, den Mond anbellen!

Dipl.-Ing. Gottfried A. Höll


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